f) Gemäss Steuererklärung 2008 verfügten die Parteien per 30. September 2008 – nebst dem Guthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. yy bei der T.________ (Bank) ‒ unbestrittenermassen über Kontiguthaben von insgesamt Fr. 11‘332.00 (vgl. Vi-BB 20). Nach Ansicht der Klägerin handle es sich hierbei eindeutig um Errungenschaft – welches sie im Umfang von Fr. 9‘550.00 derjenigen des Beklagten und im Betrag von Fr. 1‘782.00 ihrer eigenen Errungenschaft zuordnet ‒, da der Erbvorbezug immer auf das Kontokorrent der Unternehmung geflossen sei. Der Beklagte geht unter Verweis Kantonsgericht Schwyz 36