gg) Der Beklagte partizipiert zur Hälfte am Vorschlag der Klägerin von Fr. 90‘068 und hat damit einen güterrechtlichen Anspruch auf Fr. 45‘034.00 (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Liegenschaft wurde gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien dem Alleineigentum des Beklagten zugewiesen. Demgemäss beläuft sich der Anteil der Klägerin an der Liegenschaft auf Fr. 90‘068.00 (Mehrwert Hypothek). Wird dieser Betrag mit der Forderung des Beklagten verrechnet, sind der Klägerin aufgrund der Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten Fr. 45‘034.00 zuzusprechen.