Entgegen den beklagtischen Vorbringen partizipiert die Klägerin als Miteigentümerin damit aufgrund der solidarischen Haftung am – mittels der Hypothek erwirtschafteten ‒ Mehrwert der Liegenschaft und zwar ungeachtet dessen, dass sie sich nicht weitergehend an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligte. Der nicht mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert wird demgegenüber auf die einzelnen Gütermassen im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Beteiligung verteilt (Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 12 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang V, S. 612; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 5.4.5 = BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76).