ee) Der mittels Hypothek erwirtschaftete Mehrwert ist auf die beiden solidarisch haftenden Ehegatten – vgl. Vi-BB 15 – hälftig zu verteilen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin ist – wie auch die halbe Hypothekarschuld – ihrer Errungenschaft zuzuteilen, da sie keine Eigenmittel leistete und sich ihr Beitrag in der Übernahme der hypothekarischen Schuldnerschaft erschöpft. Entgegen den beklagtischen Vorbringen partizipiert die Klägerin als Miteigentümerin damit aufgrund der solidarischen Haftung am – mittels der Hypothek erwirtschafteten ‒ Mehrwert der Liegenschaft und zwar ungeachtet dessen, dass sie sich nicht weitergehend an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligte.