O., Rz 14.38). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihrer Mehrwertberechnung die erfolgten Amortisationszahlungen nicht einzeln, sondern in der unbestrittenen Summe von Fr. 17‘100.00 berücksichtigte und dabei überdies auf den anfänglichen Liegenschaftswert abstellte (vgl. BGE 132 III 145 = Pra 95/2006 E. 2.3), zumal auch der Beklagte keine Einwände erhebt. Kantonsgericht Schwyz 34