Bei kontinuierlichen (Neu- oder Teil-)Investitionen durch den gleichen Ehegatten und aus der gleichen Vermögensmasse – wie bei jährlichen Amortisationen einer Hypothek – ist in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrechnung vorzunehmen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 206 ZGB) bzw. eine grössere Zahl von kleineren Amortisationen kann aus Praktikabilitätsgründen so behandelt werden, wie wenn sie zu einem eingemittelten Zeitpunkt als Einheit stattgefunden hätte (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.38).