O., N 10 f. zu Art. 196 ZGB). Belastet die Hypothek eine Eigengutsliegenschaft, ist diese Schuld dem Eigengut zuzuschreiben. Auch die entsprechende Amortisation muss als durch Eigengutsmittel beglichen gelten, wenn – wie vorliegend ‒ mit den fraglichen Zahlungen keine Auslagen des gewöhnlichen Lebensunterhalts finanziert wurden (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Amortisationen der Hypothek aus dem Eigengut erfolgten, zumal sie auch nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dienen (vgl. BGer, Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 E. 4.4.2).