Selbst wenn aber das Konto der Errungenschaft zuzuweisen wäre – was nicht der Fall ist ‒, ist zu beachten, dass die Vermögenswerte, die der Beklagte als Erbvorbezüge erhielt, von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 2 ZGB; BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.2). Ist streitig, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde, etwa weil auf einem Bankkonto Errungenschaft und Eigengut zusammenkamen, ist Kantonsgericht Schwyz 33