65 Antwort 191, S. 26). Das Kontokorrentkonto – ab welchem die Pflichtamortisationen unbestrittenermasen bezahlt wurden (vgl. Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26) ‒ wurde dem Eigengut des Beklagten zugeordnet und mit Eigenguts- und Errungenschaftsmitteln gespiesen. Wird davon ausgegangen, dass die Amortisation der Hypothek durch Errungenschaftsmittel erfolgte, stünde der Errungenschaft eine entsprechende Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut zu. Selbst wenn aber das Konto der Errungenschaft zuzuweisen wäre – was nicht der Fall ist ‒, ist zu beachten, dass die Vermögenswerte, die der Beklagte als Erbvorbezüge erhielt, von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art.