Die hinsichtlich der zweiten Hypothek über Fr. 57‘000.00 jährlich zu leistenden Amortisationen beliefen sich auf Fr. 2‘850.00, erstmals zu bezahlen am 31. Dezember 2002. Den Parteien wurde ausserdem das Recht eingeräumt, innerhalb eines Jahres bis zu Fr. 20‘000.00 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzubezahlen (Vi-BB 15). Innert sechs Jahren – bis zum Zeitpunkt der Gütertrennung ‒ wurden unbestrittenermassen Fr. 17‘100.00 amortisiert. Auch gemäss den Aussagen des Beklagten wurden die Pflichtamortisationen ab dem Kontokorrentkonto bezahlt (Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26).