Behauptens und Beweisens seitens der Klägerin können damit keine Eigenleistungen berücksichtigt werden. Die unbestrittenermassen erfolgten Arbeitsleistungen rechtfertigen mithin weder eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB noch der Errungenschaft des Beklagten nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Eigengut des Beklagten (vgl. hierzu auch BGer, Urteil 5A.822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3 und 6.1). dd) Die Klägerin bringt mit Bezug auf die Liegenschaft weiter vor, dass die Hypothek durch Errungenschaft bzw. von dem der Errungenschaft zuzuweisenden Kontokorrentkonto amortisiert worden sei.