Nicht konkret bestätigt seitens des Beklagten wurde die Behauptung der Klägerin, die ganze Familie hätte sich am Ausbau beteiligt. Durch seinen Rechtsvertreter lässt er vorbringen, dieser habe erst nach der Trennung stattgefunden, wovon aber gemäss den obigen Ausführungen nicht auszugehen ist. Auf jeden Fall macht die Klägerin weder geltend noch legt sie dar, welchen Umfang die Arbeitsleistungen hatten bzw. wie viele Stunden in den Ausbau investiert wurden. Jedenfalls besteht der Mehrwert auch aus dem Material und lässt sich der Arbeitsaufwand nicht ohne Weiteres erörtern. Mangels rechtsgenüglichen Kantonsgericht Schwyz 32