82, S. 7, und 84, S. 4). Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Ausbau im Dachstock und insbesondere das dazu benötigte Material aus Eigengutsmitteln finanziert wurde, da die Errungenschaft für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Welchen Anteil am Mehrwert die Arbeitsleistungen bilden sollen, ist nicht klar. Beweisthema ist nebst der Tatsache der erbrachten Leistungen auch deren tatsächlicher Umfang. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien anlässlich der Parteibefragung wurde das Dachgeschoss in Eigenarbeit ausgebaut. Nicht konkret bestätigt seitens des Beklagten wurde die Behauptung der Klägerin, die ganze Familie hätte sich am Ausbau beteiligt.