Nebst dem Wert der Liegenschaft ist gestützt auf die Vorbringen der Klägerin zu prüfen, ob aufgrund des Ausbaus des Dachgeschosses Ersatzforderungen der Errungenschaft(en) bestehen. Vorab ist festzuhalten, dass nicht geltend gemacht wird, inwieweit hinsichtlich des Balkons ein Ausbau stattgefunden haben soll, weshalb der entsprechende Mietwert nicht zu berücksichtigen ist.