Ein Ausbau des Dachgeschosses nach der Trennung der Parteien ist hiermit jedenfalls nicht belegt. Zudem vermag der Beklagte mit dem pauschalen Verweis auf Vi-BB 80 keinen Mehrwert in Höhe von Fr. 13‘096.00 bzw. keinen Einbau der zwei Büros in der Zeit nach der Trennung nachzuweisen. Im Übrigen handelt es sich bei den aufgeführten Positionen in Vi-BB 80 im Wesentlichen um werterhaltende Aufwendungen, bezüglich welchen überdies mehrheitlich die entsprechenden Belege bzw. Rechnungen oder Quittungen fehlen (vgl. auch Vi-act. 82, S. 3).