Sollte es wider Erwarten einen Errungenschaftsanteil am Wohnhaus geben, wären die nach dem güterrechtlichen Stichtag erfolgten Aufwendungen vom errechneten Verkehrswert 2014 abzuziehen. Die Klägerin bezeichnet die Belege BB 62 (bzw. 67) und BB 80 als irrelevant, da es sich um normale Haushaltstätigkeiten und Unterhalt gehandelt habe. Der konjunkturelle Mehrwert für die güterrechtliche Auseinandersetzung betrage somit Fr. 253‘000.00.