Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Gemäss den entsprechenden Verkehrswertschätzungen betrug der Verkehrswert der Liegenschaft per Oktober 2008 Fr. 839‘000.00 und per 24. Oktober 2014 – ohne Einbezug eines allfälligen Mehrwertes durch die nach Oktober 2008 getätigten Investitionen ‒ Fr. 903‘000.00 (Vi-act. 82 f.). Der Beklagte bringt vor, zwischen dem Kauf der Liegenschaft im Jahre 2002 und dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung per 30. September 2008 sei kein Mehrwert entstanden. Die Wertsteigerung von 2008 bis Kantonsgericht Schwyz 29