cc) Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung massgebend; beide Ehegatten tragen bis zur tatsächlichen Auseinandersetzung gleichermassen das Risiko von Wertminderungen und ziehen aus Wertsteigerungen Nutzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 207 ZGB und N 10 zu Art. 214 ZGB). Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art.