215 ZGB) mit dem Beklagten zu teilen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst im Falle der Nutzung der Eigengutsliegenschaft als eheliche Wohnung und der Bezahlung der Hypothekarzinsen aus Errungenschaftsmitteln eines Ehegatten eine Umteilung der Hypothekarschuld an die zinserbringende Gütermasse ausser Betracht fällt, da es sich dabei um einen Beitrag an den Unterhalt der Familie handelt, der keine güterrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht bzw. zu keiner Umteilung der (Eigenguts-)Hypothek sowie des Mehrwerts in die Errungenschaft führt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.39 ff.; Jungo, a.a.O., N 10 zu Art. 196 ZGB).