recht, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 196 ZGB; Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 13). Letztere beteiligte sich mit der Solidarhaftung für die Hypothekarschuld am Erwerb der ehelichen Liegenschaft. Im Rahmen dieser Beteiligung hat die Errungenschaft der Klägerin Anteil am Mehrwert der Hypothek. Dieser Anteil am Mehrwert ist hälftig (Art. 215 ZGB) mit dem Beklagten zu teilen.