Der Miteigentumsanteil der Klägerin fällt demgegenüber in deren Errungenschaft, da er ausschliesslich durch Drittmittel, nämlich durch Mittel des Beklagten sowie durch das Hypothekardarlehen gegenüber der Bank erworben wurde. Die Hypothek belastet damit je zur Hälfte das Eigengut des Beklagten und die Errungenschaft der Klägerin (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., Rz 7; Jungo, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privat- Kantonsgericht Schwyz 28