209 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich werden sie als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zugerechnet, mit welcher sie sachlich zusammenhängen, das heisst derjenigen Vermögensmasse, der auch die Liegenschaft angehört (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.28). Vorliegend fällt der Miteigentumsanteil des Beklagten in sein Eigengut, weil dieses sich mit Fr. 170‘000.00 am Erwerb beteiligte. Der Miteigentumsanteil der Klägerin fällt demgegenüber in deren Errungenschaft, da er ausschliesslich durch Drittmittel, nämlich durch Mittel des Beklagten sowie durch das Hypothekardarlehen gegenüber der Bank erworben wurde.