Dies hat nach dem Gesagten auch mit Bezug auf die erfolgte Anzahlung über Fr. 20‘000.00 (vgl. Vi-BB 13 und 16) zu gelten. Die alleinige Aussage des Beklagten, er habe für das Haus eine Anzahlung geleistet und den Rest aus dem Erbgeld genommen, und er wisse auch nicht mehr, woher er das Geld für die Anzahlung genommen habe (vgl. Vi-act. 65 Antwort 188, S. 26), lassen bei der vorliegenden Sachlage keine Zweifel daran aufkommen, dass auch selbige dem Eigengut entstammt.