aus dem Verkaufserlös der Landmaschinen finanzierte, wäre diesbezüglich wie bereits dargelegt nicht von Errungenschaft auszugehen. Da die Parteien sodann über kein weiteres nennenswertes Vermögen, welches sich in der fraglichen Zeit verringert hätte, verfügten (vgl. auch Vi-BB 76a-76c und 77), erfolgte die Finanzierung der Liegenschaft damit aus dem Eigengut des Beklagten sowie den Hypotheken. Dies hat nach dem Gesagten auch mit Bezug auf die erfolgte Anzahlung über Fr. 20‘000.00 (vgl. Vi-BB 13 und 16) zu gelten.