gänzend Mittel aus den Erbvorbezügen für den Privatverbrauch einsetzten. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee und d verwiesen werden, gestützt auf welche davon auszugehen ist, dass sich im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs auf dem Kontokorrentkonto lediglich Eigengut befand. Selbst wenn der Beklagte den Kauf der Liegenschaft (teilweise) Kantonsgericht Schwyz 27