Nebst den am 13. Dezember 2002 ausbezahlten Fr. 100‘000.00 erhielt der Beklagte bereits im Jahre 1999 sowie am 20. Juli 2001 von seinem Vater Erbvorbezüge im Umfang von je Fr. 250‘000.00 (vgl. Vi-BB 10-13 und 76c). Aufgrund der bereits erwähnten natürlichen Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht in erster Linie die Substanz ihres Eigengutes angreifen, kann hieraus geschlossen werden, dass es sich beim Guthaben um Eigengut handelte (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1), zumal die Parteien in diesen Jahren das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit aufbrauchten und darüber hinaus er-