Selbst wenn die Barmittel auf dem Kontokorrentkonto im genannten Umfang Errungenschaft gewesen wären – was zu verneinen ist ‒, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Errungenschaftsgelder in die Liegenschaft investiert wurden. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrem Argument, der Erbvorbezug im Jahre 2002 sei erst am 13. Dezember 2002 erfolgt (vgl. Vi-BB 13), weshalb dieser sicherlich nicht direkt in die Liegenschaft geflossen sein könne, erkennbar etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.