bb) Die Klägerin macht geltend, dass der Liegenschaftskauf zumindest mit 32 % und damit im Umfang von Fr. 54‘400.00 (32 % von Fr. 170‘000.00) aus Errungenschaft erfolgt sei, da die Unternehmung vor dem Liegenschaftskauf mindestens aus 32 % Errungenschaft bestanden habe. Selbst wenn die Barmittel auf dem Kontokorrentkonto im genannten Umfang Errungenschaft gewesen wären – was zu verneinen ist ‒, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Errungenschaftsgelder in die Liegenschaft investiert wurden.