Nach dem Gesagten kann bei einer Miteigentumsliegenschaft folglich nicht der ganze Vermögenswert der Errungenschaft oder dem Eigengut nur eines Ehegatten unterstehen. Möglich ist Kantonsgericht Schwyz 26 aber, dass dem Ehegatten, durch welchen die gesamte Finanzierung erfolgte, eine Ersatzforderung (aus Errungenschaft oder aus Eigengut) gegen den anderen Miteigentümer hinsichtlich dessen Miteigentumsanteils zusteht (Art. 206 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 27-29 zu Art. 196 ZGB; Steck, a.a.O., N 9 zu Art. 206 ZGB).