Zwecks besserer Sichtbarkeit der Trennung zwischen den sachenrechtlichen Miteigentums- sowie den güterrechtlichen Beteiligungsanteilen und deren Finanzierung sind die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorzugsweise wie eigenständige Grundstücke zu betrachten. Die Zuordnung des entsprechenden Grundstückanteils zu Errungenschaft oder Eigengut jedes der Ehegatten ist separat vorzunehmen (Rumo-Jungo, Die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB, in: Jusletter 2. März 2015, Rz 11; Rumo-Jungo/Gassner, Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten: Eine Kritik der neuen Praxis des Bundesgerichts, in: Jusletter 3. März 2014, Rz 12;