Richtigerweise erfolgt die güterrechtliche Zuordnung zunächst nach sachenrechtlichen Kriterien, alsdann sind die güterrechtlichen Beteiligungsverhältnisse abzubilden, die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und schliesslich ist die sachenrechtliche Zuweisung der Vermögenswerte gegen einen allfälligen Ausgleich vorzunehmen. Zwecks besserer Sichtbarkeit der Trennung zwischen den sachenrechtlichen Miteigentums- sowie den güterrechtlichen Beteiligungsanteilen und deren Finanzierung sind die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorzugsweise wie eigenständige Grundstücke zu betrachten.