12, S. 19). Mit der vorgängigen Auflösung des Miteigentums vor der Zuordnung der Miteigentumsanteile würden indessen Sa- chen- und Güterrecht zu Unrecht vermischt. Richtigerweise erfolgt die güterrechtliche Zuordnung zunächst nach sachenrechtlichen Kriterien, alsdann sind die güterrechtlichen Beteiligungsverhältnisse abzubilden, die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und schliesslich ist die sachenrechtliche Zuweisung der Vermögenswerte gegen einen allfälligen Ausgleich vorzunehmen.