aa) Nach sachenrechtlichen Kriterien fällt die Liegenschaft je zur Hälfte in das Eigentum der Ehegatten. In güterrechtlicher Hinsicht werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten – wie bereits erwähnt ‒ nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Parteien weisen die Liegenschaft dem Eigengut des Beklagten zu. Die Klägerin hielt erstinstanzlich dafür, dass die Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen sei (Vi-act. 12, S. 19).