Beim Kontokorrentkonto bei der T.________ (Bank) handelt es sich vorliegend um das Konto der Einzelfirma des Beklagten (Vi-act. 65 Antwort 194, S. 26). Es ist daher dessen Eigengut zuzuordnen. Es obliegt deshalb nicht dem Beklagten zu beweisen, aus welchem Geld die Investitionen in die Unternehmung bzw. in das Privateigentum getätigt wurden bzw. in welchem Umfang seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft zusteht. Ungeachtet dessen kann beim Kontokorrentguthaben mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee von Eigengut des Beklagten ausgegangen werden.