d) Der Saldo des Kontokorrentkontos Nr. yy bei der T.________ (Bank) belief sich per Ende September 2008 auf Fr. 7‘190.00 (Vi-BB 20). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Konto der Errungenschaft zuzuordnen sei, da auch die Einzelunternehmung ursprünglich aus dieser finanziert worden sei. Der Beklagte macht geltend, dass das Konto seinem Eigengut angehöre, da auch die Firma diesem angehöre. Mangels Ersparnissen hätte keine Errungenschaft gebildet werden können.