Urteil E. 5b/bb, S. 17 f.). Sie stellte lediglich der Vollständigkeit halber ‒ basierend auf der Sachdarstellung der Klägerin ‒ eine Vorschlagsberechnung an und hielt in der Folge fest, selbst wenn die Einzelunternehmung anteilsmässig der Errungenschaft zuordnet würde, sich zufolge der Ersatzforderungen beim Beklagten kein Vorschlag ergeben würde (vgl. angef. Urteil E. 5b/bb letzter Absatz, S. 18, und E. 5b/dd/aaa, S. 19). Da jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zusteht (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB), sind der Klägerin unter diesem Titel gerundet Fr. 814.00 zuzusprechen.