ff) Die beweisbelastete Klägerin vermochte mit Bezug auf die Firma nach dem Gesagten lediglich eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut in der Höhe von Fr. 1‘628.85 nachzuweisen. Dass weitere Errungenschaftsmittel beteiligt oder vorhanden gewesen wären, welche Grundlage für eine Ersatzforderung – insbesondere gestützt auf ihre „Hauptberechnung“ ‒ bieten würden, ist nicht nachvollziehbar und blieb unbewiesen. Entgegen den klägerischen Vorbringen ordnete im Übrigen auch die Vorderrichterin die Unternehmung nicht der Errungenschaft zu (vgl. angef. Kantonsgericht Schwyz 24