12 Rz 65, S. 20 f.; Vi-act. 26, S. 25; KG-act. 1, S. 12 f.; KG-act. 11, S. 11). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Errungenschaft des Beklagten kontinuierlich aufgebraucht wurde. Da der jährliche Privatverbrauch das jährliche Einkommen des Beklagten grundsätzlich übertraf – weshalb in zweiter Linie unbestrittenermassen auch Eigengutsgelder für den Unterhalt aufgewendet wurden ‒, kann geschlossen werden, dass es sich beim vorhandenen Kontokorrentguthaben um Eigengut handelt.