Zudem vermochte auch die Eigenkapitalbildung im Jahre 2001 von Fr. 27‘208.40 die Minuswerte der vorherigen und der anschliessenden Jahre nicht auszugleichen. Schliesslich macht die Klägerin nicht geltend bzw. sie legt nicht dar, dass das Einkommen nach der Eheschliessung bis zur Firmengründung höher war als der Privatverbrauch und sie in dieser Zeit relevante Ersparnisse hätten bilden können. Sie weist lediglich darauf hin, dass diese vor den Erbvorbezügen und nach sechs Jahren Ehe gegründet worden sei, weshalb es sich um Errungenschaft handle, zumal im Zeitpunkt der Eheschliessung kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen sei (vgl. Vi-act. 12 Rz 65, S. 20 f.;