16, S. 33). Nach seinen späteren Ausführungen sei der Privatverbrauch stets höher gewesen als die Errungenschaft, wobei er sich insbesondere auf die Zeit seit dem Kauf der ehelichen Liegenschaft bezog (vgl. Vi-act. 35, S. 45 und 47 f.; Vi-act. 105, S. 28 f. und 31; KG-act. 15, S. 9 f.). Gemäss den Belegen „Cash-Flow; Uebertrag aus Buchhaltung“ sowie „Finanz-Kennzahlentabelle“, auf welche die Klägerin verweist ‒ wobei sie bezüglich Letzterer erstinstanzlich noch festhielt, es handle sich lediglich um eine blosse Parteibehauptung (vgl. Vi-act.