Die Familie habe jedoch von den Erbvorbezügen leben können (KG-act. 1, S. 15 und 18). Gleichzeitig stellt sie aber auch in Abrede, dass der Privatverbrauch immer höher war als die erwirtschaftete Errungenschaft bzw. sie macht geltend, dass der Reinerfolg im Jahre 1999 höher gewesen sei als der Privatverbrauch (vgl. KG-act. 1, S. 22; KG-act. 11, S. 12 und 14). Auch der Beklagte sprach in seiner Klageantwort lediglich davon, dass der Privatverbrauch sein laufendes Einkommen ab dem Jahre 1999 meistens überstiegen habe (Vi-act. 16, S. 33).