Der Beklagte habe den Frieden einigermassen dadurch gewahrt, dass das nicht erzielte Einkommen aus Erbschaften ausgeglichen worden sei. Sie spricht von einem etwa der Hälfte des tatsächlichen Familienbedarfs entsprechenden Einkommens (Vi-act. 26, S. 15). Auch im Berufungsverfahren hält die Klägerin fest, dass die Familie ohne die Eigengutseinlagen in die Unternehmung nicht hätte von der Selbständigkeit des Beklagten leben können und dass sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er so wenig Einkommen generiert habe. Die Familie habe jedoch von den Erbvorbezügen leben können (KG-act. 1, S. 15 und 18).