Fr. 3‘934.90 und folgerte, dass ca. Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge ‒ in die Unternehmung eingebrachtes Eigengut von Fr. 423‘000.00 (Fr. 600‘000.00 ./. Fr. 177‘000.00) abzüglich des per 30. September 2008 vorhandenen Eigenkapitals von Fr. 203‘604.36 (Vi-BB 18) ‒ für den Familienunterhalt verbraucht worden seien (Vi-act. 16, S. 34 und 37 f.). Gemäss den Angaben der Klägerin hätte das tiefe Einkommen des Beklagten oft Streitpunkt in der Ehe gebildet; sie habe den tiefen Lohn aus Selbständigkeit zu keinem Zeitpunkt akzeptiert. Der Beklagte habe den Frieden einigermassen dadurch gewahrt, dass das nicht erzielte Einkommen aus Erbschaften ausgeglichen worden sei.