Für die Jahre 2007, 2008 und 2010 erzielte der Beklagte gemäss den Vorbringen der Parteien ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 3‘600.00 bzw. 3‘690.00 (Vi-act. 16, S. 21; Vi-act. 26, S. 14; Vi-act. 35, S. 26). Im Eheschutzverfahren ging der Einzelrichter von einem durchschnittlichen Einkommen der letzten fünf Jahre von Fr. 47‘219.00 aus (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2008 [Vi-BB 2, S. 3]). Gestützt hierauf bezifferte der Beklagte das monatliche Einkommen erstinstanzlich auf Kantonsgericht Schwyz 22