1. S. 18 und 38), ohne die Höhe der Ausgaben in Frage zu stellen. Insbesondere von Bedeutung ist aber in erster Linie die Frage, ob das Einkommen des Beklagten zur Deckung des Familienunterhalts ausreichte bzw. ob dieses aufgebraucht wurde, wobei die Klägerin die (zusätzliche) Verwendung von Eigengutsgeldern für den Familienunterhalt anerkannte (vgl. KG-act. 1, S. 11, 13, 18, 24 f. und 37 f.; vgl. auch nachfolgende Ausführungen).