fahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Hieraus kann geschlossen werden, dass die Parteien für die Finanzierung des Familienunterhalts in erster Linie die Errungenschaft einsetzten. Erstinstanzlich blieb unbestritten, dass sich der Privatverbrauch der Parteien ‒ zeitweise bzw. während Jahren ‒ auf ca. Fr. 65‘000.00 belief. Zwar entspreche es nach dem Dafürhalten der Klägerin nicht der Wirklichkeit, dass Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge an den Unterhalt der Familie geflossen seien.