N 30 zu Art. 198 ZGB). Eine Konnexität im genannten Sinne ist vorliegend gegeben, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte – wenn nicht direkt aus dem eingegangenen Erbvorbezug ‒ neue Landmaschinen mit dem Erlös aus dem Verkauf anderer Landmaschinen finanzierte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung existiert die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen. Die Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- Kantonsgericht Schwyz 21