Eine bloss indirekte oder unterbrochene Konnexität aufgrund des Parteiwillens wie beispielsweise bei einer mehrstufigen Geschäftsabwicklung, wenn sich ein erster Verkaufserlös im Rahmen eines gemeinsamen Bankkontos der Ehegatten mit weiteren Guthaben vermischt und erst später wieder für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, ist ausreichend. Dies dient dem Schutz des Eigengutes gegen Substanzverlust (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 39 zu Art. 197 ZGB i.V.m. N 30 zu Art.