Die Ersatzanschaffung setzt voraus, dass ein Vermögensgegenstand durch einen andern ersetzt wird. Hierfür bedarf es einer wirtschaftlichen Nachfolge bzw. Konnexität zwischen der Aufgabe eines Errungenschaftsbestandteils und dem Erwerb eines neuen Vermögensgegenstandes. Eine bloss indirekte oder unterbrochene Konnexität aufgrund des Parteiwillens wie beispielsweise bei einer mehrstufigen Geschäftsabwicklung, wenn sich ein erster Verkaufserlös im Rahmen eines gemeinsamen Bankkontos der Ehegatten mit weiteren Guthaben vermischt und erst später wieder für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, ist ausreichend.