Auch mit Bezug auf die Zeitspanne von 1996 bis 2008 kann nicht aus der alleinigen Gegenüberstellung der Summe der Wareneinkäufe zu den erfolgten Erbvorbezügen auf den prozentualen Anteil der Errungenschaft geschlossen werden. Wie die Klägerin selber vorbringt, war der Ein- und Verkauf der Landmaschinen nur durch die Erbvorbezüge möglich. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die Ersatzanschaffung setzt voraus, dass ein Vermögensgegenstand durch einen andern ersetzt wird.